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Auflagen

Bei uns können alle im Suchtmittelgesetz aufgezählten gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Sehr oft wird unsere Beratungsstelle von Personen aufgesucht, die ein Schreiben der Gesundheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft mit der Auflage, eine gesundheitsbezogene Maßnahme bei uns zu absolvieren, erhalten haben.
Dazu einige wichtige Informationen:

  1. Meistens wird als gesundheitsbezogene Maßnahme eine “psychosoziale Betreuung” empfohlen.
  2. Wenn die psychosoziale Betreuung gewünscht wird (freiwillig), dann schließen wir einen schriftlichen Betreuungsvertrag ab, in dem die Betreuung im Detail definiert wird (Anzahl der Termine, Harntests, usw.)
  3. Die Gesundheitsbehörde/Staatsanwaltschaft will jeweils zum Quartalsende (also alle drei Monate) eine Bestätigung über die gesundheitsbezogene Maßnahme. Diese Bestätigung enthält lediglich die Information, dass die Betreuung stattgefunden hat. Darüber hinaus werden keine Auskünfte erteilt.
  4. Wenn keine psychosoziale Betreuung gewünscht wird oder die Bestätigungen nicht an die Gesundheitsbehörde/Staatsanwaltschaft zeitgerecht übermittelt werden, erhebt die Staatsanwaltschaft – nach vorheriger schriftlicher Mahnung -  Anklage beim zuständigen Bezirksgericht, bei dem dann eine Verhandlung angesetzt wird. Der Richter kann dann entweder ein Urteil verkünden oder das Strafverfahren erneut einstellen, mit der Weisung, die gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu befolgen.
  5. Der Gesetzgeber wollte mit der Möglichkeit der Zurücklegung der Anzeige erreichen, dass Kleinkonsumenten nicht bestraft werden, sondern durch Therapie Abstinenz von illegalen Suchtmitteln erreichen.
  6. Unsere Therapieerfolge im Rahmen des § 35 SMG (siehe Punkt 1-5) sind sehr gut und die Teilnehmer berichten durchgängig von einer wesentlichen Steigerung ihrer Lebensqualität.

 

Das Suchtmittelgesetz kennt derzeit folgende gesundheitsbezogene Maßnahmen:

1.    die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
2.    die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
3.    die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
4.    die Psychotherapie
5.    die psychosoziale Beratung und Betreuung

Diese Maßnahmen dürfen nur von einer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen anerkannten Einrichtung durchgeführt werden, unsere Beratungsstelle verfügt über diese Qualifikation.